Den Wert für gutes Design zu beziffern, ist für Kunden wie Kreativschaffende ein wiederkehrend großes Thema. Neben dem einfachen Zeitaufwand für Entwürfe und Layouts, schafft der Kreative einen hohen Mehrwert für den Nutzer seiner Leistung.
Dieser profitiert nicht nur ein einziges Mal von dem Logo, Slogan oder Kampagnenmotiv. Er verbessert vielmehr über viele Jahre der Nutzung hinweg Image, Akzeptanz und Wiedererkennbarkeit. Eine reine Multiplikation der Erstellungsdauer mit einem Stundenlohn wird diesem Nutzen nicht gerecht. Deshalb hat das deutsche Gesetz die Rechte der Urheber – genauso wie die der Nutzer – durch das Nutzungsrecht besonders geschützt.
Nutzungsrecht versus Urheberrecht
Damit das Nutzungsrecht greift muss die Arbeit des Designers künstlerischer Natur sein. Sicher arbeiten diese meist kreativ, jedoch nicht jederzeit “künstlerisch schaffend”. Um als künstlerisch zu gelten, muss ein Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Ein Flyer oder eine Website sind an sich noch kein künstlerisches Werk, da sie ein Zusammenspiel verschiedener Elemente sind. Fotos, Texte, Logos und andere einmalige Designelemente hingegen schon.
Kreativschaffende sind automatisch Urheber ihrer Werke und können das Urheberrecht nicht abtreten. Sie dürfen dem Kunden / der Kundin aber das Recht einräumen, das Werk zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich, inhaltlich oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden.
Doch wie berechnet man die einzelnen Faktoren des Nutzungsrechts genau?
In der Praxis hat man sich auf eine Faktorisierung der einzelnen Merkmale geeinigt. Die Nutzungsvergütung ergibt sich aus der Vergütung für den Entwurf multipliziert mit einem Faktor für die Art der Nutzung.
Hierzu wird gerne der AGD Vergütungstarifvertrag Design (VTV), welcher seit 35 Jahren zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. und dem Selbständige Design-Studios (SDSt) e.V. ausgehandelt und vereinbart wird, herangezogen. Er ist ein anerkannter und gemäß Tarifvertragsgesetz im Tarifregister des Bundes und der Länder registrierter Tarifvertrag. Er sieht folgende Faktorisierung vor:
Nutzungsart | einfach | ausschließlich |
Fotos, Texte, Grafikdesign | 0,2 | 1,0 |
Nutzungsgebiet | regional | national | europaweit | weltweit |
Fotos, Texte, Grafikdesign | 0,2 | 0,5 | 1,0 | 2,0 |
Nutzungsdauer | 1 Jahr | 5 Jahre | 10 Jahre | unbegrenzt |
Fotos, Texte, Grafikdesign | 0,2 | 0,5 | 1,0 | 2,0 |
Nutzungsumfang | gering | mittel | groß | umfangreich |
Fotos, Texte, Grafikdesign | 0,1 | 0,3 | 0,7 | 1,0 |
Es handelt sich also um eine zweistufige Vergütung.
Gesamtvergütung = Entwurfsvergütung + Nutzungsvergütung (Entwurfsleistung x Nutzungsfaktor)
Nutzungsrechte dienen dem Designer und Kunden gleichermaßen als rechtliche Grundlage: der wirtschaftliche Vorteil des Kunden, wird durch die Nutzungsvergütung des Designers honoriert und auch der Kunde hat Vorteile.
Der Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechts erlaubt dem Kunden eine alleinige Nutzung. Sowohl Urheber als auch Wettbewerber dürfen dieses Werk nicht nutzen. Rechtlich sind Kunden damit bei Plagiatsversuchen durch den Wettbewerb gut aufgestellt.
Nutzungsrechte müssen nur für das Design gezahlt werden, für das sich entschieden wurde. Im Fall von mehreren Entwürfen verschiedener Designer oder bei Pitches ein großer Vorteil.
Es wird nur der Nutzungsumfang vergütet, der auch tatsächlich gebraucht wird. Der Kunde kann selber über Verbreitung, Zeitraum und Intensität entscheiden und bezahlt somit bedarfsgerecht.
Werden Nutzungsrechte nicht definiert, bleiben alle Rechte beim Designer. Die Angst oder Abneigung gegenüber vertraglichen Nutzungsrechten ist also vollkommen unbegründet. Am Ende profitieren beide Parteien von ihrer Berücksichtigung.
Zu kompliziert? Hier finden Sie einen Onlinekalkulator, mit dem Sie selbst einmal durchrechnen können, was gutes Design wert ist.